Allgemeine Geschäftsbedingungen
IT-Hoppe – Inh. Kai Hoppe, An der Dorndelle 28, 59192 Bergkamen
Stand Oktober 2026
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von IT-Hoppe, Inh. Kai Hoppe (nachfolgend „Auftragnehmer“, beim Verkauf von Waren auch „Verkäufer“) im Bereich Glasfaser-Montage, Spleiß- und Messtechnik, Einblas- und Installationsarbeiten sowie einfache Netzwerk- und Datenverkabelungsarbeiten (z. B. Crimpen, Auflegen und Anschlussarbeiten an Patchfeldern und Dosen) sowie für eigenständige Beratungs- und Planungsleistungen im Bereich Glasfaser- und Netzwerktechnik (Abschnitt III). Hierzu zählen insbesondere Machbarkeitsprüfungen sowie Netzwerkkonzepte einschließlich der Empfehlung von Kabelwegen und passiven Komponenten (z. B. Patchfelder, Netzwerkschränke, Dosen). Die Auswahl, Planung und Konfiguration aktiver Komponenten sowie die hierfür erforderliche Strom- und Elektroplanung sind nicht Gegenstand dieser Leistungen.
Diese AGB gelten gleichermaßen gegenüber Verbrauchern (B2C) sowie gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B), sofern in einzelnen Bestimmungen keine Differenzierung vorgenommen wird. Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist (z. B. im Angebot oder im Auftragsformular) und ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (z. B. durch Übersendung oder einen Link auf die jeweils gültige Fassung). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend auch „Kunde“) finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (B2C und B2B) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform (z. B. per E-Mail). Die VOB/B oder VOB/C wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und der vollständige Text der VOB dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss übergeben wurde. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB.
Für Beratungs- und Planungsleistungen gelten ergänzend die besonderen Regelungen in Abschnitt III; bei Widersprüchen gehen sie den übrigen Regelungen vor. Im Übrigen gelten für diese Leistungen die Regelungen der Abschnitte I (insbesondere die einheitlichen Haftungsregelungen in Ziffer 4), IV und V entsprechend.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1.Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Glasfaser-Montage-, Spleiß-, Mess-, Einblas- und Installationsarbeiten sowie für begleitende Netzwerk- und Datenverkabelungsarbeiten wie z. B. Crimpen, Auflegen und das Anschließen von Patchfeldern und Datendosen, die der Auftragnehmer ausführt. Sämtliche Leistungen werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB erbracht; die in diesem Abschnitt I geregelten Montage-, Spleiß-, Mess-, Einblas- und Installationsarbeiten nach Werkvertragsrecht. Die Rechtsnatur von Beratungs- und Planungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Einzelauftrags (vgl. Abschnitt III Ziffer 1.1). Eine automatische Geltung der VOB/B oder VOB/C erfolgt nicht. Die VOB findet nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und ihr vollständiger Text dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss übergeben wurde.
1.2.Zum Angebot gehörende Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Spleiß- oder Messpläne) sind nur annähernd maß- oder gewichtsgenau, sofern dies nicht ausdrücklich bestätigt wurde. Alle Unterlagen bleiben Eigentum und geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht vervielfältigt, weitergegeben oder genutzt werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unverzüglich unaufgefordert zurückzugeben bzw. endgültig zu löschen. Diese Ziffer 1.2 findet keine Anwendung auf Unterlagen, die Ergebnis einer beauftragten Beratungs- oder Planungsleistung im Sinne von Abschnitt III sind; insoweit gelten ausschließlich die Regelungen in Abschnitt III.
1.3.Geschuldet ist die fachgerechte Herstellung der im Auftrag beschriebenen passiven Verkabelungs-, Glasfaser- und Anschlussleistungen (z. B. Kabelverlegung, Spleißen, Messen, Auflegen, Crimpen). Nicht geschuldet ist, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, die Funktionsfähigkeit oder Betriebsbereitschaft des Gesamtnetzwerks einschließlich aktiver Komponenten (z. B. Router, Switches), des Internetanschlusses, der Endgeräte und Anwendungen. Messergebnisse und Spleißprotokolle beziehen sich auf die jeweils gemessene passive Verbindung.
2. Termine
2.1.Vereinbarte Ausführungs-, Liefer- oder Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn deren Einhaltung nicht durch Umstände verzögert oder unmöglich gemacht wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere:
- fehlende oder verspätet bereitgestellte Unterlagen des Auftraggebers,
- fehlende Genehmigungen oder Freigaben,
- unvollständige oder fehlerhafte Vorarbeiten anderer Gewerke,
- Witterungseinflüsse,
- technische Probleme im Verantwortungsbereich des Auftraggebers,
- Materialmängel oder Lieferverzögerungen bei kundenseitig gestelltem Material.
2.2.Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle für die Ausführung notwendigen Informationen, Unterlagen, Zugänge und technischen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen. Hierzu gehören insbesondere der Zugang zu den Arbeitsbereichen, vorhandene Bestands- und Leitungspläne, geeignete und zugängliche Leitungswege, eine vorhandene Strom- und Netzwerkinfrastruktur sowie erforderliche Zustimmungen oder Freigaben Dritter (z. B. des Eigentümers oder der Hausverwaltung). Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend.
2.3.Ob der Auftragnehmer in Verzug gerät, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 286 BGB). Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden; Angaben zu voraussichtlichen Ausführungs- oder Fertigstellungszeiträumen sind unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.4.Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Verzögerung richten sich ausschließlich nach den einheitlichen Haftungsregelungen in Ziffer 4.
2.5.Muss der Auftragnehmer die Arbeiten aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder aufgrund von Umständen aus dessen Verantwortungsbereich unterbrechen, kann er Ersatz der dadurch entstehenden nachweisbaren Mehrkosten bzw. eine angemessene Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 642 BGB) verlangen. Unvorhergesehene Hindernisse oder Verzögerungen durch andere Gewerke berechtigen nur dann zu einer Mehrvergütung, wenn der Auftraggeber sie zu vertreten hat oder die Mehrkosten vorab in Textform vereinbart wurden.
2.6.Zeigen sich während der Arbeiten bisher unbekannte Hindernisse (z. B. nicht dokumentierte Vorinstallationen, unbekannte Leitungsführungen oder verdeckte bauliche Hindernisse) und werden dadurch Zusatzarbeiten erforderlich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und stimmt mit ihm die weitere Vorgehensweise einschließlich der voraussichtlichen Mehrkosten ab, bevor die Zusatzarbeiten ausgeführt werden (vgl. Abschnitt IV Ziffer 1.3).
2a. Hindernisse und Unmöglichkeit der Leistung
a)Wird die Durchführung der geschuldeten Leistung nach Vertragsschluss durch Umstände unmöglich oder unzumutbar, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Einfluss- und Risikobereichs liegen, richten sich die Rechte der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 313, 326 und 648a BGB).
b)Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände und stimmt mit ihm das weitere Vorgehen ab.
c)Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden im Falle der Vertragsbeendigung unverzüglich erstattet.
d)Schadensersatzansprüche richten sich nach den einheitlichen Haftungsregelungen in Ziffer 4.
3. Vergütung bei nicht durchgeführten oder abgebrochenen Aufträgen
3.1.Wird ein Auftrag nicht oder nicht vollständig durchgeführt, richtet sich der Vergütungs- bzw. Erstattungsanspruch des Auftragnehmers nach dem jeweiligen gesetzlichen Anspruch und nach der Ursache der Nichtdurchführung. Maßgeblich sind die nachfolgenden Fallgruppen.
3.2.Kündigung durch den Auftraggeber: Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag vor Vollendung des Werkes (§ 648 BGB), kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und desjenigen verlangen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3.3.Fehlende Mitwirkung: Nimmt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht wahr, ermöglicht er den Zugang nicht oder unterlässt er andere erforderliche Mitwirkungshandlungen (z. B. fehlende Leitungswege, Zugänglichkeit, ausreichende Freiräume, Stromversorgung oder funktionierende Vorinstallationen), kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 642, 643 BGB) eine angemessene Entschädigung verlangen. Hierzu zählt insbesondere der nachweisbare Aufwand für vergebliche Anfahrt und Bereitstellung.
3.4.Kundenseitig bereitgestellte Komponenten oder Materialien: Ist der Auftrag nicht oder nicht vollständig durchführbar, weil vom Auftraggeber bereitgestellte Komponenten, Geräte oder Materialien unbrauchbar oder ungeeignet sind (z. B. defekte Hardware, ungeeignete Anschlusskomponenten, fehlerhaftes Netzwerkmaterial), kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 645 BGB) die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen und Ersatz seiner nachweisbaren Auslagen verlangen.
3.5.Objektive Leistungshindernisse, für die keine Vertragspartei verantwortlich ist (z. B. ein notwendiges Ersatzteil ist nicht oder nicht mehr beschaffbar oder es liegen keine ausreichenden Empfangs- oder Signalbedingungen vor): Soweit Teilleistungen erbracht wurden, besteht ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die bereits erbrachten, für den Auftraggeber verwertbaren Leistungen; im Übrigen entfällt der Vergütungsanspruch.
3.6.Fehlersuche und Prüfaufträge: War ausdrücklich die Suche nach einem Fehler oder eine Prüfung beauftragt und ist der gemeldete Fehler nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht feststellbar, richtet sich die Vergütung nach der getroffenen Vereinbarung (Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen), im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.7.Soweit nach den vorstehenden Regelungen Aufwand abzurechnen ist, umfasst der entstandene, nachweisbare Aufwand insbesondere:
- Arbeitszeit einschließlich Fehlersuchzeit gemäß den vereinbarten bzw. gültigen Stundensätzen,
- Wege- und Rüstzeiten,
- Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer bzw. Anfahrtspauschale,
- Kosten für Bereitstellung, Nutzung oder Vorhaltung von Werkzeugen, Geräten und Messtechnik,
- Materialkosten, soweit diese durch den Einsatz entstanden sind.
Der Auftragnehmer weist den entstandenen Aufwand auf Verlangen durch geeignete Nachweise (z. B. Arbeitszeitnachweis, Fahrtennachweis, Messprotokoll, Material- und Geräteliste) nach.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1.Für werkvertragliche Leistungen, die ein Bauwerk oder einen wesentlichen Bestandteil eines Bauwerks betreffen (z. B. Kabelverlegung im Erdreich, in Wänden, in verputzten Rohren oder dauerhaft in die Gebäudestruktur integrierte Leitungswege), gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ob im Einzelfall ein Bauwerksbezug vorliegt, richtet sich nach Art und Bedeutung der konkret ausgeführten Arbeiten und den gesetzlichen Voraussetzungen. Für alle sonstigen werkvertraglichen Leistungen (z. B. Spleiß-, Mess-, Einblas-, Montage- oder Netzwerkverkabelungsarbeiten, die nicht bauwerksbezogen sind) beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Verbrauchern (B2C) 24 Monate und gegenüber Unternehmern (B2B) 12 Monate. Für Materialien, die der Auftragnehmer im Rahmen einer werkvertraglichen Leistung liefert und einbaut, gilt die Frist der jeweiligen Gesamtleistung; bei bauwerksbezogenen Leistungen gilt daher auch für diese Materialien die fünfjährige Frist. Der Verkauf von Waren ohne Montage richtet sich nach Abschnitt II. Die vorstehenden verkürzten Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 4.9 (insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Arglist oder übernommener Garantie); hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Beratungs- und Planungsleistungen gilt Abschnitt III Ziffer 7.
4.2.Der Auftragnehmer gewährleistet die fachgerechte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Der Kunde sorgt dafür, dass der beanstandete Gegenstand dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung steht.
4.3.Bei werkvertraglichen Leistungen kann der Auftragnehmer die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neuherstellung) nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 635 BGB) wählen.
4.4.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder – außer bei unerheblicher Pflichtverletzung – vom Vertrag zurücktreten.
4.5.Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden, soweit sie beruhen auf:
- unsachgemäßer Bedienung oder Fehlgebrauch,
- fehlenden oder fehlerhaften Vorarbeiten (z. B. bauseits gestellte Leitungen),
- ungeeignetem oder fehlerhaftem Kundenmaterial, sofern der Auftragnehmer nicht seine Pflicht zur Mitteilung erkennbarer Bedenken verletzt hat,
- höherer Gewalt (Blitzschlag etc.),
- übermäßiger Beanspruchung, Verschleiß oder Verschmutzung,
- außergewöhnlichen mechanischen, chemischen oder atmosphärischen Einflüssen.
Die Haftung nach Ziffer 4.9 bleibt unberührt.
4.6.Gewährleistungsansprüche entfallen nur insoweit, wie der geltend gemachte Mangel auf Eingriffe, Änderungen oder Reparaturversuche des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen ist.
4.7.Verbraucher (B2C) werden gebeten, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme oder Inbetriebnahme anzuzeigen. Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Gegenüber Kaufleuten gilt bei Kauf- und Werklieferungsverträgen über bewegliche Sachen die Untersuchungs- und Rügepflicht nach den §§ 377, 381 HGB, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen, insbesondere bei reinen Werkleistungen, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
4.8.Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet der Auftragnehmer für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.9.Die Haftung des Auftragnehmers ist unbeschränkt bei:
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen (z. B. Produkthaftung),
- Arglist und übernommenen Garantien.
Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern 4.10 bis 4.16 gelten in diesen Fällen nicht.
4.10.Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4.11.Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht Kardinalpflichten betreffen, ist die Haftung ausgeschlossen.
4.12.Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die allein durch Leistungen oder Pflichtverletzungen eines unmittelbar vom Auftraggeber beauftragten Drittunternehmens (z. B. anderer Gewerke) verursacht werden. Eigene Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Beratungs- und Planungsfehler, bestehende Prüf- und Hinweispflichten sowie die Pflicht, erkennbare Bedenken gegen Vorleistungen anderer Gewerke mitzuteilen, werden von dieser Regelung nicht erfasst; Gleiches gilt für ausdrücklich übernommene Koordinationsleistungen. Im Übrigen gilt Abschnitt III Ziffer 6.
4.13.Für Schäden, Verzögerungen oder Mängel, die auf vom Auftraggeber bereitgestelltes Material, mangelhafte Vorarbeiten oder fehlende Mitwirkung zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich Ziffer 4.9 nicht, soweit er die Ursache nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer prüft vom Auftraggeber bereitgestelltes Material und Vorleistungen im Rahmen seiner Fachkunde auf erkennbare Eignungsmängel und teilt erkennbare Bedenken unverzüglich mit; eine darüber hinausgehende Verantwortung für Qualität oder Leistungsfähigkeit kundenseitig ausgewählter oder beschaffter Materialien übernimmt er nicht.
4.14.Mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfälle, Betriebsunterbrechungen und Datenverluste sind nicht pauschal von der Haftung ausgeschlossen, sondern werden nach den Ziffern 4.9 bis 4.11 ersetzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht eine Ersatzpflicht hierfür daher nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und nur, soweit der Schaden bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch war.
4.15.Der Auftraggeber hat vor Beginn von Netzwerk-, EDV-, Router-, Switch- oder Konfigurationsarbeiten eine vollständige Datensicherung der betroffenen Systeme durchzuführen (Mitwirkungspflicht). Unterbleibt dies, wird dies bei einem Datenverlust oder bei Wiederherstellungskosten nach den gesetzlichen Grundsätzen als Mitverschulden berücksichtigt (§ 254 BGB). Eigene Pflichtverletzungen des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt; Ziffer 4.9 bleibt unberührt.
4.16.Haftung bei Verwahrung überlassener Gegenstände: Für überlassene Gegenstände haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner Obhutspflichten bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.17.Die Haftungsregelungen dieser Ziffer 4 gelten einheitlich für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen nach Abschnitt III.
5. Abnahme und Dokumentation
5.1.Bei werkvertraglichen Leistungen werden das geschuldete technische Ergebnis (insbesondere Leitungswege, Anschlusszahlen, verwendete Komponenten, technische Anforderungen und gegebenenfalls die geschuldeten Mess- und Prüfverfahren) möglichst vor Beginn der Arbeiten im Angebot oder im Auftrag in Textform festgelegt.
5.2.Nach Abschluss der Arbeiten dokumentiert der Auftragnehmer die wesentlichen Arbeitsergebnisse nachvollziehbar und übergibt gegebenenfalls vereinbarte Mess- und Spleißprotokolle. Die Parteien halten die Abnahme nach Möglichkeit in einem Abnahmeprotokoll fest, das den Leistungsstand, erkennbare Mängel, etwaige Vorbehalte und den Zeitpunkt der Abnahme enthält.
5.3.Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber nach Fertigstellung unter angemessener Fristsetzung zur Abnahme auffordern. Gegenüber Verbrauchern tritt die gesetzliche Abnahmefiktion (§ 640 Abs. 2 BGB) nur ein, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher spätestens mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer unterlassenen oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
6. Werkunternehmerpfandrecht
6.1.Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem jeweiligen Werkvertrag das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Auftraggebers zu, die bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Ein Pfandrecht besteht nicht an Gegenständen, die im Eigentum Dritter stehen (z. B. Leasing- oder Mietgeräte); der Auftraggeber hat den Auftragnehmer hierüber vor Übergabe des Gegenstandes zu informieren.
6.2.Der Auftragnehmer hat überlassene Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu verwahren.
6.3.Wird ein überlassener Gegenstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Gegenstand unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 1204 ff. BGB, insbesondere Androhung der Verwertung und Einhaltung der gesetzlichen Wartefristen) zu verwerten. Ein Mehrerlös ist an den Auftraggeber auszukehren.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1.Soweit im Rahmen von Reparatur- oder Montagearbeiten eingebaute Ersatzteile, Komponenten oder Materialien nicht wesentliche Bestandteile der Sache werden, verbleiben sie bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag im Eigentum des Auftragnehmers. Werden Teile durch den Einbau wesentliche Bestandteile einer anderen Sache oder eines Gebäudes, geht der Eigentumsvorbehalt an ihnen unter; der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
7.2.Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder verletzt er Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach erklärtem Rücktritt, § 449 Abs. 2 BGB) die Herausgabe der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile verlangen. Die hierfür entstehenden Kosten, insbesondere Arbeits-, Wege-, Transport- und Ausbaukosten, trägt der Auftraggeber, soweit er den Verzug oder die Pflichtverletzung zu vertreten hat und dies gesetzlich zulässig ist.
7.3.Wurde die Reparatur oder Montage beim Auftraggeber ausgeführt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in den Fällen der Ziffer 7.2 den Zugang zum Ausbau vor Ort zu ermöglichen, soweit der Auftragnehmer zur Herausgabe berechtigt ist und der Ausbau ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Sache oder des Gebäudes möglich ist.
7.4.Verweigert der Auftraggeber die Herausgabe oder den Zugang zum Ausbau, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers unberührt; ein Pfandrecht nach Ziffer 6 besteht nur unter den dortigen Voraussetzungen.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
1.1.Die gelieferten Waren, Komponenten und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag im Eigentum des Verkäufers.
1.2.Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen, sofern diese im Zusammenhang mit dem gelieferten Gegenstand stehen.
1.3.Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nicht weiterveräußern, verschenken, vermieten, verleihen, sicherungsübereignen oder verpfänden.
1.4.Ist der Kunde Wiederverkäufer, ist die Weiterveräußerung im üblichen Geschäftsgang zulässig. In diesem Fall tritt der Kunde bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers erfüllungshalber an diesen ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
1.5.Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug oder verletzt er Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach erklärtem Rücktritt, § 449 Abs. 2 BGB) berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Nach vorheriger angemessener Fristsetzung ist der Verkäufer berechtigt, die zurückgenommene Ware zur Deckung seiner offenen Forderungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten. Ein erzielter Mehrerlös ist an den Kunden auszukehren.
1.6.Der Kunde hat die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten unverzüglich durch den Verkäufer durchführen zu lassen, sofern diese für den Werterhalt erforderlich sind.
1.7.Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte (z. B. Gerichtsvollzieher) auf die Vorbehaltsware zugreifen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung eines solchen Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Ware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
1.8.Der Verkäufer verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
2.1.Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellte Ware unverzüglich nach Bereitstellung bzw. Mitteilung der Lieferbereitschaft abzunehmen. Zumutbare Teillieferungen sind vom Kunden anzunehmen.
2.2.Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer anderweitig über die Ware verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Lieferfrist erneut beliefern.
2.3.Bleibt die Abnahme auch nach Nachfristsetzung aus, ist der Verkäufer berechtigt:
- vom Vertrag zurückzutreten,
- Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
2.4.Im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtabnahme kann der Verkäufer den ihm tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen; die gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
2.5.Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, trägt er sämtliche dadurch entstehenden Kosten, insbesondere:
- angemessene Lagerkosten,
- Transport- und Bereitstellungskosten,
- Mehraufwendungen des Verkäufers.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1.Für neue Waren und Komponenten gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist. Verbraucher (B2C) werden gebeten, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung oder Inbetriebnahme anzuzeigen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Gegenüber Kaufleuten gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen; unterlassen sie die rechtzeitige Anzeige offensichtlicher Mängel, gelten die Waren nach Maßgabe von § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt.
3.2.Bei berechtigten Mängelansprüchen kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung einer gleichwertigen mangelfreien Ware wählen (§ 439 BGB). Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere bei unverhältnismäßigen Kosten) verweigern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Kaufpreiszahlung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
3.3.Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche durch Vorlage der Rechnung oder anderer geeigneter Kaufnachweise glaubhaft zu machen. Eine Mängelhaftung entfällt, wenn:
- der Kunde oder Dritte unsachgemäß Eingriffe vorgenommen haben und
- der Verkäufer nachweist, dass der Mangel hierauf beruht.
Liegt dieser Nachweis nicht vor, bleibt der Gewährleistungsanspruch bestehen.
3.4.Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere für mittelbare Schäden, Vermögensschäden, Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nacherfüllung, richten sich nach den einheitlichen Haftungsregelungen in Abschnitt I Ziffer 4 (insbesondere Ziffern 4.9 bis 4.11 und 4.14). Ein davon abweichender Haftungsausschluss besteht nicht.
3.5.Beim Verkauf gebrauchter Waren gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn sie im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden eigens darauf hingewiesen und ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Gegenüber Unternehmern (B2B) beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren 12 Monate ab Ablieferung. Gebrauchte Waren können Gebrauchsspuren oder Abnutzungen aufweisen; für übliche Abnutzung besteht keine Gewährleistung.
4. Rücktritt
4.1.Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:
4.1.1.die Lieferung oder Leistung aufgrund von höherer Gewalt, Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, Streik, Aussperrung oder anderen unvorhersehbaren Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich wird oder der Verkäufer trotz ordnungsgemäß und rechtzeitig abgeschlossenen Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt). Der Verkäufer informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich.
4.1.2.der Kunde einen vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine vom Verkäufer gesetzte Nachfrist von weiteren 14 Tagen fruchtlos verstreicht.
4.1.3.der Kunde wesentliche, für die Vertragsabwicklung relevante Angaben (z. B. Identität, Erreichbarkeit, Bonität) unrichtig oder unvollständig gemacht hat und dadurch die Vertragserfüllung gefährdet ist.
4.2.Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, insbesondere wenn der Verkäufer eine fällige Leistung trotz angemessener Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Kunden werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt.
Lieferverzögerungen aufgrund von Umständen gemäß Ziffer 4.1.1 verlängern die Lieferfristen angemessen, soweit der Verkäufer sie nicht zu vertreten hat.
4.3.Im Falle eines wirksamen Rücktritts sind beide Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat dem Verkäufer den Wert gezogener Nutzungen sowie eine Wertminderung des gelieferten Gegenstandes zu ersetzen, sofern diese auf sein Verschulden oder auf einen von ihm zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist.
4.4.Hat der Kunde den Rücktritt zu vertreten (z. B. Annahmeverweigerung, Zahlungsvereitelung), kann der Verkäufer Schadensersatz in Höhe des ihm tatsächlich entstandenen Schadens verlangen.
III. Beratungs- und Planungsleistungen
1. Leistungsgegenstand
1.1.Gegenstand einer Beratungs- oder Planungsleistung ist die im Einzelfall vereinbarte technische Einschätzung, Machbarkeitsprüfung, Beratung oder Planung in Bezug auf ein konkretes, bestehendes Gebäude. Der genaue Leistungsumfang (insbesondere grobe Ersteinschätzung oder umfassende Prüfung; reine Komponentenempfehlung oder ausführungsfähige Planung mit Leitungswegen und Dokumentation) wird vor Beginn der Leistung individuell festgelegt und in Textform dokumentiert. Ob eine Leistung dienst- oder werkvertraglicher Natur ist, richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Einzelauftrags.
1.2.Die Beratungs- und Planungsleistungen des Auftragnehmers umfassen ausschließlich passive Komponenten (z. B. Kabelwege, Patchfelder, Netzwerkschränke, Dosen). Die Auswahl, Dimensionierung, Planung oder Konfiguration aktiver Komponenten (z. B. Switches, Router) sowie die hierfür erforderliche Strom- oder Elektroplanung sind nicht Gegenstand der Leistung.
1.3.Nicht Gegenstand der Beratungs- und Planungsleistungen sind, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, insbesondere:
- aktive Komponenten sowie Strom- und Elektroplanung,
- Statik und Tragwerksplanung,
- Brandschutz,
- Genehmigungs- und Denkmalschutzfragen,
- Ausschreibung und Vergabe,
- Bauleitung und Bauüberwachung.
Erkennbare Schnittstellen zu diesen Fachbereichen darf der Auftragnehmer aufzeigen, ohne dass er dadurch die fachliche Planung oder Prüfung des jeweiligen Fremdgewerks übernimmt.
1.4.Vor Beginn jeder Beratungs- oder Planungsleistung werden im Auftrag in Textform festgehalten: das geschuldete Arbeitsergebnis, die technischen Planungsziele, Art und Umfang der Leistung sowie die Grenzen der Verantwortung des Auftragnehmers. Bei ausführungsfähigen Planungen gehören dazu außerdem Zahl und Lage der Anschlüsse, Faserart, technische Anforderungen und die gewünschte Leitungsführung. Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang ist der jeweilige Einzelauftrag.
2. Vergütung
2.1.Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ist unentgeltlich. Eine Beratungs- oder Planungsleistung ist nur dann vergütungspflichtig, wenn dies vor Beginn der Leistung ausdrücklich und gesondert in Textform mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Diese AGB allein begründen keine Beratungs- oder Planungsvergütung.
2.2.Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand (Stundensatz) oder als Pauschale gemäß der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Bei Vereinbarung eines Stundensatzes werden Stundensatz und voraussichtlicher Zeitaufwand vorab dokumentiert; bei einer Pauschale wird der davon umfasste Leistungsinhalt vorab festgelegt. Wird ein verbindlicher Höchstbetrag vereinbart, ist dieser maßgeblich. Werden zusätzliche Beratungs- oder Planungsleistungen erforderlich, vereinbaren die Parteien diese möglichst vor ihrer Durchführung ergänzend in Textform.
3. Tatsachengrundlage
3.1.Die Beratung bzw. Planung beruht auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben, den bei einer vereinbarten Ortsbesichtigung erkennbaren Verhältnissen und den ausdrücklich vereinbarten Untersuchungen.
3.2.Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Angaben vertrauen, solange sich aus diesen Unterlagen selbst oder aus einer vereinbarten Ortsbesichtigung keine konkreten Zweifel ergeben und keine weitergehende Bestandsaufnahme beauftragt wurde. Offensichtliche Widersprüche oder Lücken berücksichtigt der Auftragnehmer und teilt sie dem Auftraggeber mit. Ist eine vollständige Bestandsaufnahme ausdrücklich beauftragt, wird diese fachgerecht erbracht.
4. Nutzungsrechte an Planungsunterlagen
4.1.Vor vollständiger Bezahlung stehen dem Auftraggeber an den Beratungs- und Planungsunterlagen keine Nutzungsrechte zu; alle Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
4.2.Mit vollständiger Bezahlung darf der Auftraggeber die Unterlagen für das konkret geplante Objekt und Vorhaben verwenden, im erforderlichen Umfang vervielfältigen und an ausführende Fachunternehmen weitergeben. Zulässig ist auch die spätere Verwendung für Wartung, Instandhaltung und Erweiterung derselben Infrastruktur am gleichen Objekt. Eine Verwendung für andere Objekte oder eigenständige andere Projekte ist ausgeschlossen.
4.3.Abschnitt I Ziffer 1.2 findet auf Beratungs- und Planungsunterlagen keine Anwendung; für diese gelten ausschließlich die Regelungen dieses Abschnitts III.
5. Anrechnung auf einen Ausführungsauftrag
5.1.Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Schlussrechnung einer vollständig bezahlten Beratungs- oder Planungsleistung mit der Ausführung der entsprechenden Maßnahme am selben Objekt, wird die bezahlte Nettovergütung für die Beratungs- bzw. Planungsleistung auf die Nettovergütung der Ausführungsleistung angerechnet, unabhängig vom Umfang der beauftragten Ausführung.
5.2.Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe der Nettovergütung des Ausführungsauftrags. Ein darüber hinausgehender Betrag wird weder ausgezahlt noch auf andere Aufträge übertragen. Beispiel: Bei einer Beratungsvergütung von 1.000 € netto und einem Ausführungsauftrag von 600 € netto werden 600 € angerechnet; die verbleibenden 400 € werden nicht erstattet und nicht übertragen.
5.3.Ein Anspruch des Auftraggebers auf Beauftragung des Auftragnehmers mit der Ausführungsleistung besteht nicht. Der Auftragnehmer entscheidet nach freiem Ermessen, ob ein Ausführungsauftrag angenommen wird.
5.4.Die Anrechnung entfällt nur insoweit, als sich die tatsächlichen oder technischen Rahmenbedingungen (insbesondere Projektumfang, bauliche Voraussetzungen, technische Zielsetzung oder Nutzeranforderungen) so wesentlich geändert haben, dass die ursprüngliche Planung für die spätere Ausführung nicht oder nur teilweise verwertbar ist.
6. Drittgewerke
6.1.Erforderliche Elektro-, Bau- oder sonstige Fachleistungen (insbesondere die Stromversorgung aktiver Komponenten) beauftragt der Auftraggeber unmittelbar, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei einem Fachunternehmen seiner Wahl. Das beauftragte Unternehmen rechnet unmittelbar mit dem Auftraggeber ab.
6.2.Nennt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers lediglich ein Fachunternehmen oder gibt er Kontaktdaten weiter, verbleiben Auswahl, Beauftragung und Preisverhandlung beim Auftraggeber.
6.3.Für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen eines unmittelbar vom Auftraggeber beauftragten Drittunternehmens übernimmt der Auftragnehmer keine eigene vertragliche Verantwortung. Unberührt bleiben die Verantwortung des Auftragnehmers für eigene Beratungs-, Planungs-, Prüf- und Hinweispflichten sowie für ausdrücklich übernommene Koordinationsleistungen (vgl. Abschnitt I Ziffer 4.12).
7. Haftung, Abnahme und Verjährung
7.1.Für Beratungs- und Planungsleistungen gelten die Haftungsregelungen in Abschnitt I Ziffer 4 einheitlich. Abschnitt III enthält keine davon abweichende Haftungsregelung.
7.2.Soweit eine Planungsleistung werkvertraglicher Natur ist, wird das vereinbarte Arbeitsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme übergeben; im Übrigen gelten die gesetzlichen Abnahmevorschriften. Gegenüber Verbrauchern gilt Abschnitt I Ziffer 5.3 entsprechend.
7.3.Für die Verjährung von Ansprüchen aus Beratungs- und Planungsleistungen gelten die gesetzlichen Fristen; die in Abschnitt I Ziffer 4.1 genannten verkürzten Fristen finden darauf keine Anwendung. Bei werkvertraglichen Planungs- oder Überwachungsleistungen, deren Erfolg ein Bauwerk betrifft, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei sonstigen werkvertraglichen Planungsleistungen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Verjährungsregeln, bei reiner dienstvertraglicher Beratung die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen für alle Leistungen und Verkäufe
1. Preise
1.1.Gegenüber Verbrauchern (B2C) verstehen sich alle angegebenen Preise als Endpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern (B2B) werden Preise grundsätzlich als Nettopreise ausgewiesen; zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich ein Bruttopreis angegeben ist.
1.2.Alle Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers/Verkäufers. Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung oder Zoll können gesondert berechnet werden.
1.3.Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder von der vereinbarten Leistungsbeschreibung abweichen, gelten als Zusatzleistungen. Zusatzleistungen und ihre Vergütung werden grundsätzlich vor der Ausführung in Textform vereinbart (z. B. durch ein vom Auftraggeber bestätigtes Nachtragsangebot oder eine Bestätigung per E-Mail).
1.4.Zeigen sich erst während der Arbeiten zusätzliche technische Erfordernisse oder bisher unbekannte Hindernisse, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig und beschreibt die notwendigen zusätzlichen Arbeiten sowie die voraussichtlichen Mehrkosten möglichst konkret. Ohne vorherige Vereinbarung besteht ein Vergütungsanspruch für Zusatzleistungen nur, soweit er sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Vereinbarte Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Preis, andernfalls nach Aufmaß oder Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.
1.5.Zeitaufwand für Fehlersuche, Wegezeiten sowie Arbeitsunterbrechungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird berechnet, soweit hierfür nach Vereinbarung oder Gesetz ein Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch besteht.
1.6.Die Vergütung für Beratungs- und Planungsleistungen richtet sich nach Abschnitt III Ziffer 2.
2. Abschlagszahlungen und Teilrechnungen
2.1.Der Auftragnehmer ist bei werkvertraglichen Leistungen berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten und vertragsgemäß geschuldeten Leistungen nach Maßgabe von § 632a BGB zu verlangen. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem tatsächlichen Leistungsfortschritt und beträgt bis zu 90 % des Wertes der bereits ausgeführten Arbeiten. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage ab Zugang der Abschlagsrechnung.
2.2.Teilrechnungen über in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte erstellt der Auftragnehmer, wenn dies vereinbart ist oder gesetzlich zulässig ist; die Abrechnung erfolgt jeweils nach dem Wert der erbrachten Teilleistungen.
3. Zahlung, Fälligkeit und Verzug
3.1.Die Vergütung wird nach den gesetzlichen Vorschriften fällig. Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen ist für die Fälligkeit der Schlussvergütung die Abnahme maßgeblich; die Rechnung allein ersetzt die Abnahme nicht. Rechnungen sind innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels, mangels Angabe innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen, soweit die Vergütung zu diesem Zeitpunkt fällig ist.
3.2.Rechnungen für Reparaturen, Montage-, Installations-, Spleiß-, Mess-, Beratungs-, Planungs- und sonstige Dienstleistungen sind per Überweisung zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsart vereinbart ist.
3.3.Teilzahlungen (Ratenzahlung) sind nur zulässig, wenn sie vorab ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Gerät der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug und beträgt der rückständige Betrag mindestens 10 % des Gesamtbetrags, kann der Auftragnehmer dem Kunden eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrags setzen und erklären, dass er bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlangt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
3.4.Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf. Gegenüber einem Verbraucher (B2C) gilt dies jedoch nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
3.5.Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer/Verkäufer berechtigt:
- Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 288 BGB zu berechnen,
- Mahnkosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten geltend zu machen,
- die Arbeiten oder Lieferungen nach vorheriger Ankündigung in Textform nach Maßgabe der gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte (insbesondere §§ 273, 320 BGB) zurückzustellen, soweit fällige Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis offen sind und die Zurückhaltung nicht unverhältnismäßig ist.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
V. Sonstige Bestimmungen
1. Vertraulichkeit
1.1.Netzwerkpläne, Leitungsdokumentationen, Anschlussübersichten, Zugangsdaten und sonstige technische Informationen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer überlässt oder die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags bekannt werden, verwendet der Auftragnehmer nur zur Erfüllung des Auftrags und gibt sie nicht an Unbefugte weiter. Zugangsdaten werden nach Abschluss des Auftrags nicht weiter aufbewahrt; überlassene Unterlagen werden nach Abschluss auf Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
1.2.Der Auftraggeber behandelt die vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Konzepte und Dokumentationen vertraulich und gibt sie nur in dem nach Abschnitt I Ziffer 1.2 bzw. Abschnitt III Ziffer 4 zulässigen Umfang weiter. Diese Pflichten bestehen über das Vertragsende hinaus. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
2. Verbraucherwiderruf
2.1.Verbrauchern kann nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zustehen (z. B. bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen). Über das Bestehen, die Bedingungen und die Folgen eines Widerrufsrechts informiert der Auftragnehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert in Textform. Mit der Leistung beginnt der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers.
3. Gerichtsstand
3.1.Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Auftragnehmers/Verkäufers. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, oder ist sein Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, gilt ebenfalls der Sitz des Auftragnehmers/Verkäufers als Gerichtsstand. Im Übrigen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
IT-Hoppe
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